Steuernews

Aktuelle Steuernews

25.02.2025

Bilanzoffenlegung 2023

Gnadenfrist für verspätete Offenlegung

Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig im Unternehmensregister zu bilanzieren. Hierzu müssen die Daten dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch übermittelt werden (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.

Gnadenfrist bis 1.4.2025

Alljährlich gewährt das Bundesamt für Justiz/BMJ sogenannte „Schonfristen“. Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) vom 16.12.2024 wird die Behörde für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch/HGB einleiten. Das BMJ will mit der Schonfrist unter Bezug auf die „anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen“ berücksichtigen.

Stand: 25. Februar 2025

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25.02.2025

Standortranking 2025

Stiftung Familienunternehmen veröffentlicht Länderindex 2025

Länderindex Familienunternehmen

Die Stiftung Familienunternehmen veröffentlichte im Januar 2025 das vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW in ihrem Auftrag erstellte Standortranking 2025. Die Position Deutschlands verbesserte sich durch das Abrutschen Ungarns gegenüber 2024 nur minimal. Durchschnittlich erreichte Deutschland Rang 17 unter den insgesamt 21 untersuchten Industriestandorten. Rang 1 erreichte Deutschland beim Thema Finanzierung.

Steuern und Arbeit

In Sachen Steuern für Familienunternehmen ist Deutschland mit Platz 20 nach Japan der zweitschlechteste Standort weltweit. Dasselbe gilt auch für den Faktor Arbeit. In Sachen Steuern hat das ZEW neben dem Steuersatz auch die Komplexität der Steuersysteme und die Rahmenbedingungen für grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten analysiert. Spitzenpositionen in Sachen Steuern nehmen osteuropäische Staaten wie Slowakei, Tschechien und Polen ein. Betreffend den Faktor Arbeit wurden u. a. die Arbeitskosten, die Produktivität und die Bildung berücksichtigt. Schlechter als Deutschland schnitt nur Italien ab. Unter dem Link https://www.familienunternehmen.de/de/news/zukunft-des-industriestandorts-deutschland-steht-in-frage hat die Stiftung Familienunternehmen weitere Informationen zum Standortranking veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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25.02.2025

Vorabpauschale für Investmentfonds 2026

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2025/2026

Basiszins 2025

Fondsanleger zahlen seit Ende der Nullzinspolitik auf ihre Investmentfondserträge wieder eine sogenannte Vorabpauschale. Das Bundesfinanzministerium/BMF gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz bekannt. Für 2025 hat das BMF den zur Berechnung der Vorabpauschale maßgeblichen Basiszinssatz mit Schreiben vom 10.1.2025 (Az. IV C 1 -S 1980/00230/009/002) bekannt gegeben. Dieser beträgt 2,53 %. Der Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Beispiel: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Kalenderjahresbeginn = € 100,00. Die Vorabpauschale beträgt 100 x (2,53 % x 70 % = 1,77 %) = € 1,77 pro Fondsanteil. Die Pauschale ist gedeckelt auf die Veränderungen des Fondanteilswertes im Kalenderjahresverlauf. Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen (z. B. Kauf im Juni = Anteil 7/12 der Jahresvorabpauschale).

Fälligkeit

Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs. Die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist somit fällig zum 2.1.2026.

Stand: 25. Februar 2025

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25.02.2025

Einkommensteuererklärung 2024

Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten kürzere Abgabefristen

Einkommensteuer 2024

Die Finanzverwaltung hat seit Ausbruch der Coronakrise die Abgabetermine für die Jahreseinkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Jahressteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, allerdings kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.7.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist für die 2024er-Erklärung bis zum 30.4.2026.

Vorsicht Verspätungszuschlag

Die verlängerte Abgabefrist (Beraterprivileg) bis zum 30.4.2026 gilt für Steuerpflichtige allerdings nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag. Eine Vollmacht allein genügt nicht, wie das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil vom 17.9.2024, 8 K 8033/24). Das Gericht sah in dem Streitfall die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für rechtmäßig an.

Der Fall

Eine vermögensverwaltende GmbH, welche bislang stets von einer Steuerberaterin vertreten wurde, erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass diese nicht mehr für die GmbH tätig sei. Gleichzeitig übermittelte die GmbH ihre Steuererklärungen selbst. Angaben für eine anderweitige Bevollmächtigung wurden nicht gemacht. Das Finanzamt setzte für alle Steuerarten (Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer) Verspätungszuschläge fest. Begründung: Die Erklärungen wurden nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist eingereicht.

FG-Urteil

Das FG hat die Klage der steuerpflichtigen GmbH hinsichtlich des Verspätungszuschlags für die Körperschaftsteuer als unbegründet erachtet, jedoch der Klägerin bezüglich der Verspätungszuschläge für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer Recht gegeben. Denn in beiden Fällen war die Steuer Null bzw. es ergab sich ein Guthaben. Das Finanzamt hatte hier die Rückausnahmevorschrift nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 Abgabenordnung/AO nicht beachtet. Nach dieser Rückausnahme ist u. a. dann kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag (sprich Guthaben) festgesetzt wird.

Revision

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen beim BFH ist bislang nicht veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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25.02.2025

Geringwertige Wirtschaftsgüter schaffen

Investitionsabzugsbetrag ermöglicht schnellere Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung vollständig abgeschrieben werden.

Höherwertige Wirtschaftsgüter

Bei höherwertigen Wirtschaftsgütern kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags helfen (§ 7 g EStG). Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Nichtüberschreiten einer Gewinngrenze von € 200.000,00 für künftig anzuschaffende Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Bei der anschließenden tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter können durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegebenenfalls auf die Nettowertgrenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut herabgesetzt werden.

Beispiel

Für ein im Jahr 2025 anzuschaffendes Wirtschaftsgut wurde 2024 ein Investitionsabzugsbetrag von € 800,00 gebildet, was der Hälfte der Netto-Anschaffungskosten entspricht. Bei Kauf des Wirtschaftsguts mindert der gebildete Investitionsabzugsbetrag die tatsächlichen Anschaffungskosten von € 1.600,00 auf € 800,00. Damit wird aus dem angeschafften Wirtschaftsgut ein geringwertiges Wirtschaftsgut, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret lassen sich durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Wirtschaftsgüter bis zu Anschaffungskosten in Höhe von € 1.600,00 netto bzw. € 1.904,00 brutto sofort abschreiben.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Bambalino Studio - stock.adobe.com


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25.02.2025

Auslandspauschalen 2025

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland

Auslandsreisen

Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium/BMF veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2025 gelten die im BMF-Schreiben vom 2.12.2024 (IV C 5 - S 2353/19/10010 :006) veröffentlichten Pauschsätze. Erstmalig in die Übersicht 2025 eingefügt wurden Pauschbeträge für Bhutan, Indien/Bangalore, Japan/Osaka, Liberia sowie die Türkei/Ankara.

Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug

Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien/LStR, R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: HNFOTO - stock.adobe.com


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25.02.2025

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz

BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Steuerpflicht von Kryptowährungen

Die Steuerbarkeit von Kryptotransaktionen als private Veräußerungsgeschäfte ist seit dem einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom14.2.2023 (Az. IX R 3/22)) unbestritten. Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sein können.

EU-Richtlinie

Die Europäische Union setzte mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 neue Prioritäten betreffend die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, auch bekannt als DAC-8- Richtlinie sowie außerdem durch Fortsetzung der sogenannten EU-MiCAR-Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber setzt nun mit dem sogenannten „Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz/KStTG“ die einschlägigen EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Pflichten der Kryptodienstleister

Der derzeit vorliegende Referentenentwurf lässt erahnen, welche neuen Meldepflichten Kryptodienstleister gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zukünftig haben werden. Nach § 5 Abs. 1, 2 KStTG-E müssen diese u. a. alle Tauschgeschäfte gegen andere meldepflichtige Kryptowerte oder Fiat-Währungen (= gesetzliche Zahlungsmittel) jeweils bis zum 1.7. des Folgejahres an das BZSt mitteilen. Hinzu kommen umfassende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, u. a. müssen Kundinnen und Kunden von Kryptodienstleistern ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und im Rahmen einer Selbstauskunft ihre Personendaten bekannt geben. Das Gesetz soll Ende 2025 in Kraft treten.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: ginettigino - stock.adobe.com


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25.02.2025

Vervielfältiger für 2025

Finanzverwaltung veröffentlicht Vervielfältiger für die Bewertung lebenslanger Nutzungen oder Leistungen

Lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen

Der steuerliche Kapitalwert lebenslanger Nutzungen und Leistungen errechnet sich aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Das Bundesfinanzministerium hat die für 2025 geltenden Vervielfältiger für die Kapitalwertberechnung mit Schreiben vom 9.12.2024 (V D 4 - S 3104/19/10001 :010) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes.

Veränderungen

Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht zurückgegangen (z. B. 60-jährige Männer = 21,34 Jahre gegenüber 21,46 Jahre in 2024 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,03 Jahre gegenüber 25,18 Jahre in 2024). Daraus ergeben sich etwas niedrigere Vervielfältiger.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: AucArtStudio - stock.adobe.com


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