Steuernews

Aktuelle Steuernews

24.09.2025

Änderungen steuerlicher Verordnungen

Bundesfinanzministerium plant Änderungen der Steuer-Durchführungsverordnungen

Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Diese Mantelverordnung sieht wesentliche Änderungen in den Durchführungsverordnungen, insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, vor.

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Neufassung des § 8 EStDV sieht eine Anpassung der Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringer Bedeutung vor. Mussten bisher betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Grundstückswerts und nicht mehr als € 20.500,00 betrug, soll nach der Neuregelung eine Bilanzierung unterbleiben können, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils nicht mehr als € 40.000,00 oder der betreffende Gebäudeanteil nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.

Kaufpreisaufteilung

Nach dem neuen § 9b EStDV soll ein rechtssicheres und einheitliches Aufteilungsschema für die Aufteilung eines Grundstück-Gesamtkaufpreises in einen Grund- und Bodenanteil und Gebäudeanteil eingeführt werden. Nach der Neuregelung wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits favorisiert.

Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19) soll mit § 11c EStDV die Vorlage eines Gutachtens nach persönlicher Vorbesichtigung des Gutachters zwingend erforderlich werden. Der BFH hielt bisher ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer nicht für zwingend erforderlich. Mit der zwingenden Vorbesichtigung soll die Erstellung von Internet-Gutachten vermieden werden.

Stand: 24. September 2025

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24.09.2025

Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter

Neue steuerliche Erfassung von Immobilienübertragungen an ausländische Erwerber und von Erbfällen der bayerischen Nachlassgerichte

Anzeigepflichten der Grundbuchämter

Das Bundesfinanzministerium plant in der oben erwähnten „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ eine Ausweitung der Anzeigepflichten der Grundbuchämter (neuer § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStDV). Diese sollen künftig den Erbschaftsteuerfinanzämtern Eigentumsumschreibungen melden, die aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. Solche Vorgänge entzogen sich bisher der Kenntnis der Finanzbehörden, da diese weder durch eine Mitteilung eines anzeigepflichtigen inländischen Gerichts noch durch inländische Notarinnen und Notare gemeldet werden mussten.

Nachlassgerichte

Nachlassgerichte in Bayern sollen künftig an die Erbschaftsteuerfinanzämter Meldungen erteilen, wenn diese eine Erbenermittlung von Amts wegen durchführen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV -neu). Hintergrund der neuen Meldepflichten ist die Tatsache, dass in Bayern Nachlassgerichte aufgrund einer landesrechtlichen Regelung die Erbinnen und Erben von Amts wegen ermitteln. In Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge wird keine Verfügung von Todes wegen eröffnet bzw. es wird kein Erbschein erteilt. Dadurch ergaben sich für die Erbschaftsteuerfinanzämter Informationslücken, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung geschlossen werden sollen.

Stand: 24. September 2025

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24.09.2025

Echtzeitüberweisungen

Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar

Echtzeitüberweisung

Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen.

Überprüfung des Zahlungsempfängers

Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.

Verhinderung von Missbrauch

Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.

Stand: 24. September 2025

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24.09.2025

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Neufassung des BMF-Schreibens zu energetischen Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Der Steuergesetzgeber fördert energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit attraktiven Steuerermäßigungen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Hausbesitzerinnen und -besitzer mit einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer rechnen. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, maximal jeweils € 14 000,00, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, maximal € 12 000,00. Voraussetzung ist, dass das Objekt schon älter als zehn Jahre ist. Die Förderung gibt es noch für vor dem 31.12.2029 abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen.

Neues BMF-Schreiben

Was genau eine förderbare energetische Sanierungsmaßnahme ist, ergibt sich einerseits aus der katalogartigen Aufzählung im Gesetz und andererseits aus dem ergänzenden BMF-Schreiben. Dieses hat die Finanzverwaltung kürzlich neu gefasst (Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050). Die förderfähigen Aufwendungen ergeben sich hier aus Ziffer 15, Rz. 43 ff). Das aktuelle Schreiben ersetzt das ursprüngliche Schreiben vom 14.1.2021.

Aktualisierungen

In dem 33-seitigen Schreiben geht das BMF zu Detailfragen zum begünstigten Objekt und zur Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichem Eigentümer und wirtschaftlichem Eigentümer ein. Dabei stellt das BMF klar, dass der Nießbrauchsberechtigte eines sanierten Gebäudes keine Steuerförderung erhalten kann (Rz. 9). Ausführlich werden auch Sonderfälle wie der Auszug eines Ehegatten oder die vorweggenommene Erbfolge und Erbfälle behandelt (Rz. 36-38). Zu den formalen Voraussetzungen für die Steuerförderung, wie u. a. der Erhalt einer Rechnung und die unbare Zahlung des Steuerpflichtigen, wird in Rz. 75 ff. eingegangen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass Online-Überweisungen nur in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Aktualisiert wurde schließlich auch die Anlage zum BMF-Schreiben. Die Anlage listet sämtliche Nebentätigkeiten auf, die im Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme ebenfalls förderfähig sind.

Stand: 24. September 2025

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24.09.2025

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung bei Hautwohnung im Haus der Eltern

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien LStR) vor, „wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung)“. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Ein eigener Hausstand liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Im Streitfall machte ein Werkstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter Werbungskosten für seine Wohnung am Studienort geltend. Sein Lebensmittelpunkt befand sich im elterlichen Haus. Dort hatte er das erste Obergeschoss bewohnt. Das Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte die Mehraufwendungen für die Wohnung am Studien- und Tätigkeitsort nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte in seiner Hauptwohnung keinen eigenen Hausstand geführt. Er sei vielmehr in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert gewesen.

Zurückverweisung

Der BFH hob auf die Revision des Studenten das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen, wenn eine Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen gestattet. In solchen Fällen ist regelmäßig von einem – von den Eltern getrennten – eigenen Haushalt auszugehen. Dies gilt auch, wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet. Auf eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es nicht an. Diese ist nur dann relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt.

Stand: 24. September 2025

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24.09.2025

Doppelbesteuerungsabkommen

Deutsche Schenkungsteuer für Erwerbe in Schweden

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit folgenden sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Befinden sich der Wohnsitz einer Schenkerin bzw. eines Schenkers als auch die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem DBA-Vertragsstaat, der zwischenzeitlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern mehr erhebt, bedeutet dies nicht, dass die Zuwendung in Deutschland steuerfrei wäre.

Beispiel Schweden

Dies zeigen diverse Fälle, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkungsteuerpflicht von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft zu entscheiden hatte. Die Anteile wurden von einem in Schweden ansässigen Schenker an einen in Deutschland ansässigen Erwerber übertragen (BFH, Urteil vom 24.5.2023 - II R 28/20 II R 29/20, II R 27/20). Der BFH begründete eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland u. a. dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person verweist, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Aufgrund der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden bestand für den Schenker für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA. Damit fiel die Abschirmwirkung des DBA weg und Deutschland konnte den Erwerbsvorgang besteuern.

Stand: 24. September 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com


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24.09.2025

Änderung von Steuerbescheiden

Nachträgliche Berichtigung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Berichtigung von Steuerbescheiden

Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.

Elektronisch übermittelte Daten

Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).

Stand: 24. September 2025

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com


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24.09.2025

Digitaler Elternnachweis

Elektronische Meldepflichten seit dem 1.7.2025

Pflegeversicherung

Kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen sogenannten Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten hingegen einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind.

Digitale Erfassung

Zur Umsetzung der Beitragsdifferenzierung gilt seit dem 1. Juli 2025 ein neues digitales Verfahren, das auf Daten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM) basiert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen seit dem 1.7. bei jeder Neueinstellung eine elektronische Meldung an die Deutsche Rentenversicherung senden. Für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss zusätzlich ein einmaliger Initialabruf bis spätestens 31.12.2025 durchgeführt werden.

Stand: 24. September 2025

Bild: izzuan - stock.adobe.com


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