Steuernews für Ärzte

26.08.2025

Der neue Investitionsbooster

Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes Praxisequipment

Neue Praxiseinrichtung

Ärztinnen und Ärzte können bei Neuanschaffungen von dem neuen als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ profitieren. Dieses Gesetz gilt seit dem 18.7.2025 (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Soll heißen, dass die Ärztin bzw. der Arzt bei Anschaffung eines Praxisgerätes in Höhe von beispielsweise € 6.000,00 bereits im Anschaffungsjahr bis zu € 2.000,00 steuermindernd abschreiben kann. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung nach Monaten genau zu berechnen (z. B. Anschaffung am 1.9.2025 = Abschreibung 4/12 aus € 2.000,00). Die neue Abschreibung können Ärztinnen und Ärzte für Praxisausstattungsgegenstände in Anspruch nehmen, die sie in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 anschaffen.

Elektrofahrzeuge

Weiters können sie Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die sie betrieblich nutzen und im Betriebsvermögen aktiviert haben, nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits im Anschaffungsjahr mit bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Für die weiteren Jahre verringert sich die Abschreibung nach der gesetzlichen Staffel entsprechend.

Stand: 26. August 2025

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26.08.2025

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Berechnung der maßgeblichen 40-%-Quote

40-%-Quote

Der Katalog der Steuerbefreiungen im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) enthält in Nummer 20 Buchst. d eine Befreiungsvorschrift, nach dieser Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, sofern die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. In dem Zusammenhang stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie diese 40-%-Quote zu berechnen ist. In Fällen, in denen die Quote nur ganz knapp erreicht wird, stellt sich weiter die Frage, ob bzw. inwieweit kaufmännische Rundungsregeln anzuwenden sind.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in dem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 3 K 1918/21) die Berechnung dieser Quote anhand der Fallzahl und nicht anhand der Gesamtkosten festgelegt. Außerdem hielt das FG die kaufmännischen Rundungsregeln für anwendbar. Damit konnte der Pflegedienst mit einer Quote von 39,51 %, die auf 40 % aufzurunden war, in die Gewerbesteuerfreiheit rutschen. Das FG legte aber auch fest, dass sich die Steuerbefreiung nur auf die gewerbesteuerpflichtigen Erträge aus dem Betrieb der betreffenden Pflegeeinrichtung bezieht und keine vollständige Steuerbefreiung des Unternehmens begründet.

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) wird über die Gewerbesteuerpflicht allerdings in einem Revisionsverfahren abschließend entscheiden (Az. X R 6/25). Betroffene Pflegedienstunternehmen können sich auf dieses Revisionsverfahren berufen.

Stand: 26. August 2025

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26.08.2025

Koalitionsvertrag

Pläne der neuen Bundesregierung zur Unterstützung der Apotheken

Koalitionsvertrag

Der knapp 150-seitige Koalitionsvertrag der regierenden Parteien CSU, CDU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält auf Seite 107 konkrete Hinweise, in welcher Weise die Bundesregierung Apothekerinnen und Apotheker künftig unterstützen will. Es geht hier in erster Linie um die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass die Vor-Ort-Apotheken häufig erste Anlaufstelle in der Gesundheitsversorgung sind.

Fremdbesitzverbot

Die Koalition hat sich hierbei für einen Erhalt des Fremdbesitzverbotes ausgesprochen und will insbesondere Apotheken im ländlichen Raum stärken. Die Bundesregierung verspricht dabei: „Wir bauen Strukturen in den Vor-Ort-Apotheken für Präventionsleistungen aus, erleichtern die Abgabe und den Austausch von Arzneimitteln und entlasten sie von Bürokratie und Dokumentationspflichten.“ In diesem Zusammenhang denkt die Bundesregierung vor allem an die Nullretaxationen aus formalen Gründen. Diese sollen abgeschafft werden.

Apothekenpackungsfixum

Vorgesehen ist auch die Erhöhung des Apothekenpackungsfixums einmalig auf
€ 9,50. Für ländliche Apotheken kann es in Abhängigkeit vom Versorgungsgrad in einem Korridor bis zu € 11,00 betragen. Geplant ist auch eine Vereinheitlichung der Vorgaben für Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken. Vereinheitlichungen soll es insbesondere bei der Einhaltung von Kühlketten und Nachweispflichten geben. Schließlich soll auch das Skonti-Verbot aufgehoben werden.

Stand: 26. August 2025

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26.08.2025

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit für Pflegeleistungen durch die Leistungsform des persönlichen Budgets

Persönliches Budget

Nach § 29 Abs. 1 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) können auf Antrag eines Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Dies soll den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.

Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen

Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege von Personen verbunden sind und von Einrichtungen erbracht werden, bei denen diese Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern vergütet werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.12.2024 V R 1/22) auch bei mittelbarer Kostentragung, wenn die Kosten aus dem persönlichen Budget bestritten werden und die Bewilligung in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt.

Der Fall

Im Streitfall erbrachte eine KG pädagogische Fachleistungen und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Der hierfür zuständige Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband, schloss mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Zielvereinbarungen ab. Die Abrechnung erfolgte direkt mit den Bewohnern (Patienten). Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Der BFH folgte der Finanzamt-Auffassung nicht und teilte auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), wonach Vergütungen aus Geldern des Persönlichen Budgets in die Ermittlung der Mindestvergütungsquote generell nicht mit einzubeziehen sind. Nach Auffassung des BFH wäre die Sachlage differenziert zu beurteilen, wenn die Leistungen vom Umfang und der Höhe nach auf einer expliziten Entscheidung eines anerkannten vertraglichen Leistungsträgers beruhen.

Stand: 26. August 2025

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26.08.2025

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Lehrgang zur Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung

Kindergeldanspruch

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).

Rettungssanitäterin

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 31/24), in dem es um die Frage geht, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist und sich dadurch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch ergeben. Weiters ist die Frage zu klären, ob ein geringfügiges betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 28.8.2024, 9 K 108/24 Kg, AO)) stellte die Rettungssanitäterausbildung keine erstmalige Berufsausbildung dar. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin bestätigt.

Fazit

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Solange Lehrgänge für den Rettungssanitätsdienst oder ähnliche Lehrgänge im Gesundheitswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken sich diese auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Die endgültige Entscheidung hierüber durch den BFH wird in Kürze erwartet.

Stand: 26. August 2025

Bild: Steidi - stock.adobe.com


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26.08.2025

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes trotz Verstoßes gegen die Berufsordnung nicht unwirksam

Berufsordnung

Die Berufsordnung (im Streitfall § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe) verbietet Ärztinnen und Ärzten generell die Annahme von Geschenken oder anderer Vorteile von Patientinnen und Patienten, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes eines Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (BGH, Urteil vom 2.7.2025 - IV ZR 93/24).

Der Fall

Über das Vermögen eines Arztes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die Erben eines ehemaligen Patienten des Arztes zwecks Übertragung eines Grundstücks, das der zwischenzeitlich verstorbene Patient dem Arzt auf Basis eines geschlossenen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrags“ testamentarisch vermacht hat. Der Insolvenzverwalter verlangte zugunsten der Gläubiger des Arztes die Herausgabe des Grundstücks. Das erstinstanzliche Landgericht verneinte eine Herausgabepflicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung sei unwirksam.

BGH-Urteil

Nach Auffassung des BGH regelt die berufsständische Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und der für diese zuständigen Landesärztekammer. Nicht erfasst von der Berufsordnung wird hingegen die zuwendende Patientin bzw. der zuwendende Patient. Ein zugunsten eines behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot für unwirksam anzusehen, würde gegen die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit verstoßen.

Stand: 26. August 2025

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26.08.2025

Pflegemindestlohn

Mindestlöhne steigen auf bis zu € 20,50 pro Stunde

Dritte Erhöhungsstufe

Zum 1.7.2025 ist die dritte Erhöhungsstufe für den Mindestlohn in der Pflege nach der „Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (6. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Der Mindestlohn beträgt danach für Pflegehilfskräfte € 16,10, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit € 17,35 und für Pflegefachkräfte € 20,50 pro Stunde.

Urlaub

Außerdem haben Pflegekräfte bei einer Fünf-Tage-Woche einen Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

Stand: 26. August 2025

Bild: Goss Vitalij - stock.adobe.com


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